Mai 2010
Guten Tag,

viele Kunden haben heute immer noch eMails und Homepages ohne oder nicht mit vollständigen Impressum-Angaben - deshalb hier noch einmal der Hinweis:

Auch auf Steuerberater - und auf fast alle Ihre Mandanten (!) - kommen neue Informationspflichten zu: Die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" (DL-InfoV) wurde nach Zustimmung des Bundesrates auf der 866. Sitzung am 17. März 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt zwei Monate nach Verkündung, also am 17. Mai 2010, in Kraft.

- Mehr Informationen finden Sie weiter unten und in den anliegenden Dokumenten -

Mit besten Grüssen

Jörg Munzert
Geschäftsführer

Die Themen im Überblick
   Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) tritt am 17. Mai 2010 in Kraft





Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) tritt am 17. Mai 2010 in Kraft
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

viele Kunden haben heute immer noch eMails und Homepages ohne oder nicht mit vollständigen Impressum-Angaben - deshalb hier noch einmal der Hinweis:

Auch auf Steuerberater - und auf fast alle Ihre Mandanten (!) - kommen neue Informationspflichten zu:  Die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" (DL-InfoV) wurde nach Zustimmung des Bundesrates auf der 866. Sitzung am 17. März 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt zwei Monate nach Verkündung, also am 17. Mai 2010, in Kraft.


Die Verordnung basiert auf der Richtlinie 2006/123/EG. Dienstleister, darunter auch Steuerberater, haben im Rahmen ihrer Beratertätigkeit gegenüber ihren Mandanten bestimmte Informationspflichten zu beachten. Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen und Informationen die stets bereitzuhalten sind.

Zu den ständig bereit zu haltenden Informationen zählen insbesondere:

- Impressumpflicht auf Briefbögen, eMails, Telefaxen, Homepages usw.
- Angaben zur Berufshaftpflicht, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers
- Angaben zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen

Zu den auf Anfrage mitzuteilenden Informationen gehören:

- Berufsrechtliche Angaben
- Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften
- Transparenz der Preisgestaltung

Steuerberater mit eigener Homepage können die Pflichtangaben auf ihrer Webside veröffentlichen. Dieses wird auch dringend empfohlen: Denn es besteht die Gefahr, dass wie in der Vergangenheit bei Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten systematische Abmahnungen erfolgen.

Die neuen Pflichtangaben ergänzen bestehende Informationspflichten, insbesondere die Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG). Auf Anfrage sollen Steuerberater den Mandanten auch Angaben zur Berechnung der Gebühren oder einen Kostenvoranschlag machen.

Die neuen EU-weit geltenden Informationspflichten sollen dazu beitragen, das Vertrauen von Dienstleistungsempfängern in Dienstleister aus anderen EU-Ländern zu erhöhen und so zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes beitragen.


Die DL-InfoV betrifft auch Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftprüfer und bietet Anlaß, sich, seine AGB bzw. die Vertragsunterlagen für Mandanten nochmals in Ruhe zu prüfen. Im Wesentlichen findet sich in der DL-InfoV nichts, was nicht in anderen Gesetzen schon normiert ist. Die recht weitgehenden Informationspflichten des §2 etwa entsprechen weitestgehend denen des §5 TMG – man kann hier also ansetzen und dafür sorgen, dass die Informationen nun auch Offline verfügbar sind. Wichtig ist aber sicherlich schon jetzt der HInweis auf §2 Nr.11 DL-InfoV, der vorsieht, dass vor Vertragsschluss auf den Versicherer der Berufshaftpflicht samt Adresse hinzuweisen ist.


Die Bundesrechtsanwaltskammer und die Wirtschaftsprüferkammer haben u.a. Stellungnahmen zu dieser Verordnung abgegeben, in denen auf Ungereimtheiten und Kollisionen zu anderen Gesetzen hingewiesen wird.

Informieren Sie auch Ihre Mandanten hierüber, diese Informationspflicht besteht fast für alle Dienstleistungserbringer (ausnahmen siehe Liste im Gesetz). Selbst eingetragene Vereine unterliegen dieser Informationspflicht!

In der Anlage zu dieser Mail finden Sie den Wortlaut des Gesetzes und eine Aufstellung von der Ausnahmeregelung für diese DL-InfoV.
Tip: Viele Anwender wissen nicht, wie man simpel ein automatisches Impressum für eMails generiert:
Klicken Sie einfach im Outlook-Hauptfenster im Menü Extras auf Optionen und dann auf die Registerkarte E-Mail-Format.
Klicken Sie  unter Signatur unten auf Signaturen und dann auf Neu.
Geben Sie im Feld Geben Sie einen Namen für die neue Signatur ein einen Namen ein.
Wählen Sie unter Wählen Sie, wie Ihre Signatur erstellt werden soll die gewünschte Option aus.
Klicken Sie auf Weiter.
Geben Sie im Feld Signaturtext den Text ein, der in die Signatur eingeschlossen werden soll.
Sie können auch Text aus einem anderen Dokument in dieses Feld einfügen.
Folgen Sie dann den logischen weiteren Anweisungen.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesen Informationen helfen.



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